Klarstellung zur Vorfahrtsregelung an den Einmündungen zur Straße „Zur Horburg“

In der Gemeinde gab es zuletzt Diskussionen zur Vorfahrtsregelung an den Einmündungen zur Straße „Zur Horburg“. Der Bürgermeister hat hierzu Rücksprache mit dem Landkreis Lüneburg, Fachdienst Verkehrsangelegenheiten, gehalten.

Ausgangspunkt der Diskussion war die Annahme, dass einmündende Straßen automatisch untergeordnet seien, weil dort jeweils Tempo-30-Zonen beginnen. Dies ist nicht zutreffend.

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung gilt:
Der Beginn einer Tempo-30-Zone begründet keine Wartepflicht.
Sofern an einer Einmündung keine Vorfahrtsschilder angebracht sind, gilt weiterhin die Regel „rechts vor links“.

Eine andere Vorfahrtsregelung besteht nur in besonderen Fällen, insbesondere:

  • bei verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen),
  • bei Feld- und Waldwegen,
  • oder wenn die Vorfahrt ausdrücklich durch Verkehrszeichen geregelt ist.

Da diese Voraussetzungen an den Einmündungen zur Straße „Zur Horburg“ nicht vorliegen, bleibt dort die Vorfahrtsregelung rechts vor links maßgeblich.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer, diese Regelung zu beachten und an den Einmündungen besonders aufmerksam zu fahren.