Beiträge, Eintrittserklärung, Satzung SV Barum
Vereinseintritt
Vielen Dank, dass Sie sich für eine Mitgliedschaft im S.V. Barum von 2002 interessieren.
Bitte drucken Sie die Eintrittserklärung aus, und senden Sie diese an:
Geschäftsstelle des S.V. Barum
c/o Birgit Hebestreit
Auf dem Weidedeich 11
21357 Barum-Horburg
Beitragsordnung des SV Barum von 2002 e.V.
Hier der Link zur Eintrittserklärung
Regulärer Jahresbeitrag bei ½ jähriger Zahlung zum 30.4./31.10. | Regulärer Jahresbeitrag bei Abbuchung zum 30.4. | Entspricht Monatsbeitrag | |
Kinder bis 14 Jahre | 36,– € | 30,– € | 3,– € / 2,50 € |
Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre sowie Auszubildende ab 19 Jahre auf schriftl. Antrag | 42,– € | 36,– € | 3,50 €/ 3,– € |
Erwachsene ab 19 Jahre | 66,– € | 60,– € | 5,50 €/ 5,– € |
Familien | 102,– € | 96,– € | 8,50 €/ 8,– € |
Fördermitglieder | 30,– € | 30,– € | 2,50 € |
Vereinssatzung des S.V. Barum
Satzung des Vereins SV Barum von 2002 e.V.
§§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen ,,Sport-Verein Barum von 2002 e.V. und hat seinen Sitz in Barum. Gründungsjahr ist das Jahr 2002. Diese Satzung beschloss der Verein am 06.05.2002. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, wobei hierbei der Gedanke des Breitensports im Vordergrund stehen soll. In diesem Zusammenhang werden Angebote für verschiedene Sportarten vorgehalten unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Jugendarbeit. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des LandesSportBund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Deren Satzungen und Ordnungen erkennt der Verein an. Im Einklang mit diesen Satzungen und Ordnungen regelt der Verein seine Angelegenheiten selbständig.
§§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, die Satzungen der in §§ 3 genannten Organisationen und das Gesetz geregelt.
§§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
§§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede Person auf schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) erwerben. Mit der Unterschrift werden diese Satzungsbestimmungen anerkannt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Erklärung der gesetzlichen Vertreter maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
§§ 7 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich bis spätestens zum 30.04.und 31.10.oder jährlich bis zum 30.04.des laufenden Jahres zu zahlen. Erhebt eine Abteilung mit Zustimmung der Mitglieder-versammlung besondere Gebühren und Beiträge, sind diese neben dem Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Spartenbeitrages setzt die Abteilungsversammlung fest.
§§ 8 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderhalbjahres bzw. zum Schluss eines Kalenderjahres.
b) durch Ausschluss aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§§ 10 Ausschlussgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes (nach §§ 9) kann nur in der nachstehenden Fällen erfolgen:
a) wenn die in §§ 12 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder grob und schuldhaft verletzt werden.
b) wenn das Mitglied seinem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotzzweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt.
Dem betreffenden Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor demVororstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.
§§ 11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, ggf nach Entrichtung der besonderen Gebühren und Beiträge einer Abteilung.
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§§ 12 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins und des Kreissportbundes Lüneburg, sowie deren Beschlüsse zu befolgen.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegen Beiträge zu entrichten.
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken.
§§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Sparten- bzw. Abteilungsleiter
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung findet nur auf besonderen Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§§ 14 Zusammentreffen und Vorsitz
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alljährlich spätestens bis zum 31.03. eines Kalenderjahres zur Beschlussfassung über die in §§ 15 genannten Aufgaben zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den Schaukästen des S.V. Barum in Horburg (Grundschule) und St.Dionys (Kirche) mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen.
a) wenn 20% der Stimmberechtigten es schriftlich beantragen.
b) durch Beschluss des Vorstandes.
Den Vorsitz in den Versammlungen führt der 1. Vorsitzende.
§§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihrer Beschlußfassung unterliegen insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Spartenleiter
c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern (jedes Jahr ein Kassenprüfer auf 2 Jahre)
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Festsetzung der Beiträge für das laufende Jahr
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
g) Beschlussfassung über die Verwendung der Finanzmittel
h) Änderungen der Satzung
i) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§§ 16 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über die Entlastung
e) Neuwahlen
f) Anträge
§§ 17Vorstand
Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus:
a) dem / der 1. Vorsitzenden
b) dem / der 2. Vorsitzenden
c) dem / der Schriftführer/-in
d) dem / der Kassenwart/-in
e) dem/der Sportwart/-in
Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis durch Neuwahl ein neuer Vorstand festgestellt wird.
§§ 18 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
§§ 19 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten und die Entlastung zu beantragen.
§§ 20 Verfahren der Beschlussfassung
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt. Die Vorschrift des §§ 14 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefaßt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben oder auf Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten durch Stimmzettel.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§§ 21 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, über die Vereinsauflösung von 4/5 unter der Bedingung, das mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§§ 22 Vermögen des Vereins
Überschüsse der Vereinskasse und die Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung und Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das gesamte vorhandene Vermögen der Gemeinde.
§§ 23 Vergütung des Vorstands
Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über Art und Höhe entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung.