Keine Feiern am Barumer See zu Himmelfahrt erlaubt
Allgemeinverfügung der Samtgemeinde Bardowick
Eingeschränkte Nutzung der öffentlichen und privaten Flächen am Barumer See in der Zeit vom 17. Mai 2023, 18:00 Uhr bis zum 19. Mai 2023, 06:00 Uhr
Aufgrund der §§ 1, 2 und 11 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird für das Gebiet am Barumer See (siehe markierte Flächen in der Anlage) für die Zeit vom 17. Mai 2023, 18:00 Uhr bis zum 19. Mai 2023, 06.:00 Uhr folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Untersagt werden das Befahren sowie das Versammeln auf den in der Anlage markierten Flächen.
- Untersagt wir das Betreiben von Radiogeräten o. ä. und die Erzeugung von Lärm, der geeignet ist, die Tierwelt zu beunruhigen.
- Es gilt für die markierten Flächen ein striktes Alkoholverbot. Neben dem Alkoholkonsum ist auch das Mitführen alkoholischer Getränke untersagt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Ordnungsverfügung verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 50.000 € belegt werden.
Begründung:
Rechtsgrundlage für diese Regelungen ist § 11 NPOG in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfG. Danach können unter anderem die Verwaltungsbehörden notwendige Maßnahmen treffen, eine Gefahr abzuwehren.
Christi Himmelfahrt wird traditionell für Tagestouren genutzt, wobei es in Gruppen zu starkem Alkoholkonsum und Kontrollverlust kommen kann. Um diese Personen und Unbeteiligte vor Gefahrensituationen zu schützen, ist diese Allgemeinverfügung notwendig.
Darüber hinaus handelt es sich bei den markierten Flächen um besonders schützenswerte Flora-Fauna-Habitate, die vor allem in der Brut- und Setzzeit der Ruhe bedürfen. Durch das Betreten der freien Landschaft über den normalen Spaziergang hinaus, ist diese Ruhe nicht mehr gegeben. Insofern werden die Betretungsrechte, die sich aus § 59 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) ergeben, eingeschränkt.
Gern. § 39 BNatSchG ist es u. a. verboten wildlebende Tiere zu beunruhigen und ihren Lebensraum zu zerstören. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € bestraft warden (§ 69 Abs.1 i. V. m. Abs. 6 BNatSchG).
Ausgenommen von diesem Verbot sind die landwirtschaftlichen Anlieger