Mit dem Ziel, mögliche Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger/ortsnaher Unternehmen) bei Auftragsvergaben effektiv vorzubeugen, müssen im Sinne einer nachträglichen Transparenz diverse Informationen über die vergebenen Aufträge veröffentlicht werden. Dies wird „Ex-Post-Transparenz“ genannt.

Wenn das jeweilige Auftragsvolumen (ohne Umsatzsteuer) einen Wert von 25.000,00 € überschreitet, sind die Informationen unmittelbar im Anschluss an das durchgeführte Vergabeverfahren zu veröffentlichen.

Gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A ist nach Zuschlagserteilung über jeden vergebenen Auftrag bei

•  beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000,00 € ohne Umsatzsteuer oder

•  freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 15.000,00 € ohne Umsatzsteuer

 zu informieren.

Informationen von Vergaben, die unter die oben genannten Regelungen fallen, werden hier für sechs Monate veröffentlicht.