Am 08. Mai ist der erste Jahrestag des monatlichen Klönschnacks!

Eingrünung und Parkplatzregelung des Festplatzes in St. Dionys

Das alljährliche Sonnenwendfest auf dem Festplatz in St. Dionys ist nicht nur ein beliebtes Ereignis für alle Altersgruppen, sondern zieht auch über die Grenzen unserer Gemeinde hinaus Besucher an.

Jedoch stellte die ungeregelte Parksituation auf dem Festplatz den Rest des Jahres ein wiederkehrendes Ärgernis dar, das zu erheblichen Schäden an den Banketten und Kantsteinen führte. Um Abhilfe zu schaffen, wurde als erster Schritt eine Eingrenzung des Platzes angedacht. Aber statt für Poller, hat sich der Bauausschuss im Gespräch mit den Anwohnern hier für eine natürlichere Abgrenzung durch eine Hainbuchenhecke entschieden. Durch regelmäßige Durchgänge bleibt der gesamte Festplatz zugänglich und wird gleichzeitig grüner und attraktiver.

Besonders erfreulich ist, dass dabei auch die Kosten im Blick behalten wurden. Die Gemeinde übernahm die Bereitstellung der Pflanzen, des Materials und des benötigten Geräts, während Anwohner einen Anhänger, Schubkarren und Schaufeln zur Verfügung stellten. Die Pflanzarbeit selbst wurde vollständig von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr St. Dionys und einem Ratsmitglieder übernommen. Nun liegt auch die regelmäßige Bewässerung in den Händen der Anwohner, die damit ein weiteres Zeichen für eine starke Gemeinschaft setzen.

Als nächster Schritt wurden weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Parkplatzsituation und zur Sicherung des Festgeländes beschlossen die in Kürze umgesetzt werden:

  • Einrichten einer Parkverbotszone im Gotenweg von der Eimündung der Karl-der-Große-Straße bis zum Frankenweg, um in Zukunft Schäden an den Banketten und der Pflasterung zu verhindern.
  • Auf dem Festplatz werden acht Parkplätze mit einer Höchstparkdauer von zwei Stunden ausgewiesen, um eine geordnete Parkplatznutzung zu gewährleisten.
  • Aufstellen eines Hinweisschildes mit der Aufschrift „Fußweg Kirche“, um Besucher auf den Fußweg vom Festplatz zur Kirche hinzuweisen.

Diese Maßnahmen werden dazu beitragen, die Festplatzinfrastruktur zu verbessern.

Für Kirchgänger sind somit folgende Parkmöglichkeiten gegeben:

  • der Friedhofs-Parkplatz im Barbarossaweg
  • gepflasterte Parkbuchten im Gotenweg zwischen dem Barbarossaweg und dem Frankenweg
  • Festplatz St. Dionys im Gotenweg mit Fußweg zur Kirche

Keine Feiern am Barumer See zu Himmelfahrt erlaubt

Allgemeinverfügung der Samtgemeinde Bardowick

Eingeschränkte Nutzung der öffentlichen und privaten Flächen am Barumer See in der Zeit vom 8. Mai 2024 Mai 2024, 18:00 Uhr bis zum 10. Mai 2024, 06:00 Uhr

Aufgrund der §§ 1, 2 und 11 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird für das Gebiet am Barumer See (siehe markierte Flächen in der Anlage) für die Zeit vom  17. Mai 2023, 18:00 Uhr bis zum 19. Mai 2023, 06.:00 Uhr folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  • Untersagt werden das Befahren sowie das Versammeln auf den in  der Anlage markierten Flächen.
  • Untersagt wir das Betreiben von Radiogeräten o. ä. und die Erzeugung von Lärm, der geeignet ist, die Tierwelt zu beunruhigen.
  • Es gilt für die markierten Flächen ein striktes  Alkoholverbot. Neben dem Alkoholkonsum ist auch das Mitführen alkoholischer Getränke untersagt.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Ordnungsverfügung verstößt,  handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 50.000 € belegt werden.

Begründung:

Rechtsgrundlage für diese Regelungen ist § 11 NPOG in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfG. Danach können unter anderem die Verwaltungsbehörden notwendige Maßnahmen treffen, eine Gefahr abzuwehren.

Christi Himmelfahrt wird traditionell für Tagestouren genutzt, wobei es in Gruppen zu starkem   Alkoholkonsum und Kontrollverlust kommen kann. Um diese Personen und Unbeteiligte vor Gefahrensituationen zu schützen, ist diese Allgemeinverfügung notwendig.

Darüber hinaus handelt es sich bei den markierten Flächen um besonders schützenswerte Flora-Fauna-Habitate, die vor allem in der Brut- und Setzzeit der Ruhe bedürfen. Durch das Betreten der freien Landschaft über den normalen Spaziergang hinaus, ist diese Ruhe nicht mehr gegeben. Insofern werden die Betretungsrechte, die sich aus § 59 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) ergeben, eingeschränkt.

Gern. § 39 BNatSchG ist es u. a. verboten wildlebende Tiere zu beunruhigen und ihren Lebensraum zu zerstören. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € bestraft warden (§ 69 Abs.1 i. V. m. Abs. 6 BNatSchG).

Ausgenommen von diesem Verbot sind die landwirtschaftlichen Anlieger

Allgemeinverfügung Barumer See Christi Himmelfahrt 2024

Das Jugendtreff Barum Programm für Mai und Juni